Energetische Sanierung
Energetische Sanierung ist zwar eine weitverbreitete Formulierung, aber unter bautechnischen Gesichtspunkten das Unwort schlechthin. Sanierung ist auf den lat. Wortstamm sanare zurückzuführen. Sanare steht für heilen oder gesund machen. Das ist nur erforderlich,wenn man es mit einer kranken Person oder einem „kranken" Gebäude zu tun hat.
Die zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken erbauten Häuser bis Anfang der 70ger Jahre des letzten Jahrhunderts wurden ohne wesentliche energetischen Ansprüche an die thermischen Eigenschaften der Gebäudehülle gebaut. Sie repräsentieren den zu ihrer Bauzeit gültigen bautechnischen und energetischen Standard. Das dieser bauzeitliche Standard nicht den heutigen energetischen Vorgaben entspricht ist unbestreitbar, das trifft im Regelfall auch auf die Elektroausstattung der Räume zu, aber niemand kommt dabei auf die Idee von einer elektrischen Sanierung zu sprechen. D wenn es darum geht spricht man von einer Modernisierung als Annäherung/Angleichung an heutige Ausstattungsstandards.
So geht es auch bei den älteren und auch den nicht ganz so alten Bestandsgebäuden darum sie energetisch, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, an die heutigen energetischen Standards anzunähern/heranzuführen, ohne dass sich dabei nachteilige Auswirkungen auf die Bausubstanz ergeben.
Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich soweit es die Verbesserung der Gebäudeenergetik angeht im Folgenden die Begrifflichkeiten Energetischer Verbesserung oder Energetischer Modernisierung verwende. Sanierung wird im Wortsinn nur für Sachverhalte verwende, bei den es um geschädigte/ beschädigte/zerstörte (im weitesten Sinne kranke) Bausubstanz geht. Diese könnte die Ihnen bautechnische zugedachte Aufgabe nicht mehr vollumfänglich oder auch gar nicht mehr erfüllen, was sehr häufig zu schweren umfangreichen Folgeschäden führt. Nicht selten sind nachträglich ausgeführte unsachgemäße ausgeführte Wärmedämmmaßnahmen oder ein Fensteraustausch ursächlich für die Notwendigkeit das Gebäude dann auch tatsächlich zu sanieren.
Wer heute ein älteres Gebäude erwirbt, geschenkt bekommt oder erbt, ist per Gebäudeenergiegesetz (GEG) dazu verpflichtet, binnen zwei Jahren nach Eigentumsübergang gewisse im Gesetz formulierte Nachrüstverpflichtungen erfüllt zu haben. Die Überprüfung, ob diesen Verpflichtungen erfüllt wurde, erfolgt im Allgemeinen durch den/die zuständige Bezirksschornsteinfegermeisterin.
Die Nachrüstverpflichtungen nach §47 GEG
Dämmung der obersten Geschossdecke
Dies betrifft die oberste Geschossdecke, die das Gebäude vom noch darüberliegenden, unbeheizten Dachraum trennt, oder die Dachfläche der beheizten Aufenthaltsräume im Dachgeschoss, sofern diese Bauteile nicht den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-2 gedämmt sind. Mindestwärmeschutz bedeutet, dass die oberste Geschoßdecke/Dachfläche mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand R von 0,90= m²W/K haben muss: Das bedeutet, die Decke muss so aufgebaut und gedämmt sein, dass der U-Wert ≤ 1,11 W/m²K beträgt. Eine Decke die oberseitig, im Balkengefach oder unterseitig mit 3 cm Mineralwolle - bei schlechter dämmenden Dämmstoffen etwa 5 cm gedämmt wäre -würde diese Forderung rein über die Dämmstoffdicke erfüllen. Erfüllt die Decke die Anforderung des Mindestwärmeschutzes , besteht kein unmittelbare Nachrüstpflicht für die Neueigentümer. Erfüllt die Decke diese Anforderung nicht, weil sie z.B. gar nicht gedämmt oder zu gering gedämmt ist, muss die Decke innerhalb der gesetzlichen Frist so gedämmt werden, dass diese oberste Decke einen U-Wert von ≤ 0,24 W/m²K erreicht. Das kann erreicht werden wenn auf, in oder unter die Decke eine 16 cm dicke Dämmung eingebaut wird.
Diese Nachrüstverpflichtung entfällt, wenn das darüberliegende Dach die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt oder auch mit 16 cm Dämmstoff der Wärmeleitgruppe 0,35 gedämmt ist. Sie gilt auch dann als erfüllt, wenn die Dämmung als Gefachdämmung in der Dicke der vorhandenen Deckenbalken ausgeführt ist, auch dann, wenn diese nur 10, 12 oder 14 cm hoch sind. Ein Aufdoppeln der Deckenbalken zum Erzielen eines höheren Dämmquerschnitts ist nicht erforderlichist nicht erforderlich.
Dämmung Rohrleitung
Außerdem sind freiliegende, zugängliche und durch unbeheizte Bereiche, z.B. den Kellerräumen oder in Kniestockbereichen verlaufende Warmwasser- oder Heizungsleitungen zu dämmen.
Nichtsdestoweniger: Die Teile der Gebäudehülle zu dämmen, die planmäßig beheizte Bereiche gegenüber kalter Außenluft und unbeheizter Räume abgrenzen, ist der erste und entscheidende Schritt zur Energiekosteneinsparung, denn bei einer besser gedämmten Hülle (besser gegenüber dem bisherigen, ungedämmten Zustand) reduzieren sich die Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle. Dämmung generiert, ist sie erst einmal sorgfältig und regelgerecht angebracht, im Gegensatz zu allen technischen Komponenten, die der nutzungsbegleitenden Wartung und nach 10 bis 15 Jahren der verschließbedingten Teilerneuerung oder des Austauschs gegen komplett neuen Anlagenkomponenten bedürfen und Betriebsenergie benötigen è also Investitions- und Betriebskosten hervorrufen, keine Folgekosten mehr. Würden all jene bislang ungedämmte Gebäude mit einem Dämmstoffdickenäquivalent von 8 bis 12 cm WLG 035 oder 032 gedämmt, hätten wir in Deutschland ein wesentlich geringeres Problem soweit es den CO2-Ausstoß im Wohngebäudesektor angeht.
Lesen Sie weiter ...